Wer an Sterbehilfe denkt, denkt oftmals an die Schweiz. Filme wie „Ein ganzes halbes Jahr“ haben dieses Bild zusätzlich geprägt: Der schwerbehinderte Brite Will Traynor reist am Ende in die Schweiz, um dort sein Leben mit Unterstützung zu beenden. Doch die Schweiz ist längst nicht das einzige Land, in dem Menschen unter bestimmten Voraussetzungen Unterstützung bei einem selbstbestimmten Sterben erhalten können. Auch in anderen Ländern – darunter Deutschland – gibt es rechtliche Möglichkeiten. Zeit also, mit dem Mythos aufzuräumen.
Die Schweiz ist nicht allein
Die Schweiz gilt als Hochburg der Sterbehilfe. Organisationen wie Exit und Dignitas sind international bekannt, Menschen reisen aus dem Ausland an, um dort Hilfe bei einem Suizid in Anspruch zu nehmen. Dieser sogenannte Sterbetourismus hat das Bild geprägt: Wer selbstbestimmt sterben will, fährt in die Schweiz.
Aber Sterbehilfe ist nicht gleich Sterbehilfe. In der Schweiz ist unter bestimmten Voraussetzungen der assistierte Suizid erlaubt. Dabei stellt eine andere Person das tödliche Medikament bereit, die sterbewillige Person nimmt es jedoch selbst ein. Aktive Sterbehilfe, bei der ein Arzt das tödliche Mittel verabreicht, ist in der Schweiz dagegen verboten.
In den Niederlanden und Belgien ist die Rechtslage weiter gefasst. Dort ist unter strengen Voraussetzungen auch aktive Sterbehilfe erlaubt. Auch Luxemburg und Spanien haben Regelungen zur aktiven Sterbehilfe.
In Deutschland ist aktive Sterbehilfe bis heute verboten. Wer einen anderen Menschen auf dessen ausdrückliches Verlangen tötet, macht sich nach § 216 Strafgesetzbuch wegen Tötung auf Verlangen strafbar. Beim assistierten Suizid war die Rechtslage lange eine andere: Bis Dezember 2015 war er grundsätzlich nicht strafbar. Dann stellte der Gesetzgeber mit § 217 Strafgesetzbuch die sogenannte geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe. Doch dabei blieb es nicht lange.
26. Februar 2020: Der Tag, an dem das Bundesverfassungsgericht den Weg für assistierten Suizid in Deutschland frei machte
Gegen die strenge Regelung von 2015 zogen unter anderem schwer kranke Menschen, Ärzte und Sterbehilfeorganisationen vor das Bundesverfassungsgericht. Am 26. Februar 2020 fiel das Urteil: Das Gericht erklärte § 217 für nichtig. Seine Begründung war grundlegend. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes umfasst nach Auffassung des Gerichts auch das Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dazu gehört die Freiheit, sich das Leben zu nehmen und dafür die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen.
Deutschland hat damit einen eigenen rechtlichen Weg eingeschlagen. Anders als in den Niederlanden oder Belgien ist aktive Sterbehilfe verboten. Beim assistierten Suizid gibt es dagegen bis heute kein einheitliches, gesetzlich festgelegtes Verfahren. Wer sich für einen assistierten Suizid entscheidet, muss sich deshalb an Ärzte oder spezialisierte Organisationen wenden, die eine solche Begleitung anbieten. Welche Voraussetzungen dabei geprüft werden und wie die Begleitung abläuft, ist nicht in einem eigenen Sterbehilfegesetz festgelegt.
Das sorgt immer wieder für Diskussionen. Kritiker bemängeln, dass klare und einheitliche Regeln fehlen. Befürworter warnen dagegen davor, das vom Bundesverfassungsgericht geschützte Recht auf selbstbestimmtes Sterben durch zu strenge Vorgaben auszuhöhlen. Denn das Gericht hat ausdrücklich festgehalten: Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben gilt grundsätzlich für jeden Menschen. Es ist nicht auf schwer kranke oder unheilbare Menschen beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Entscheidung frei und eigenverantwortlich getroffen wird.
Genau darin liegt ein wichtiger Unterschied zur Schweiz. Auch dort gibt es kein staatliches Verfahren, über das ein Anspruch auf Sterbehilfe beantragt wird. Die Suizidhilfe ist jedoch seit Jahren etabliert und wird unter bestimmten Voraussetzungen von spezialisierten Organisationen angeboten.
In Deutschland dagegen ist die heutige Rechtslage vor allem das Ergebnis des noch jungen Verfassungsgerichtsurteils von 2020. Ein umfassendes Gesetz, das den Zugang zur Suizidhilfe einheitlich regelt, gibt es bis heute nicht. Und auch in den Köpfen der Menschen muss sich der assistierte Suizid erst noch als rechtlich mögliche Option etablieren. Hier hat die Schweiz Deutschland einen großen Schritt voraus.

