Bereits 2024 gab es einen ersten Vorstoß für ein Suizidpräventionsgesetz. Mit dem Ende der damaligen Ampel-Koalition kam dieses jedoch nie in die Umsetzung. Nun unternimmt die neue Bundesregierung einen erneuten Anlauf: Mit unterschiedlichen Maßnahmen soll die Suizidprävention bundesweit gestärkt werden. Dafür hat das Bundesgesundheitsministerium im Juni 2026 einen neuen Gesetzentwurf vorgelegt.
„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ So steht es in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Daraus leitet das Bundesverfassungsgericht eine staatliche Schutzpflicht für das Leben ab. Gleichzeitig hat es klargestellt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst.
Suizidprävention und selbstbestimmtes Sterben schließen sich nicht aus
In genau diesem Spannungsfeld zwischen staatlichem Lebensschutz und individueller Selbstbestimmung bewegt sich die Suizidprävention. In seinem Urteil vom 26. Februar 2020* stellt das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich fest, dass das Recht auf selbstbestimmtes Sterben allgemeine Maßnahmen der Suizidprävention nicht ausschließt. Der Staat darf Menschen Alternativen zum Suizid aufzeigen und entsprechende Hilfs- und Beratungsangebote schaffen:
„Die Anerkennung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben versagt dem Gesetzgeber nicht, allgemeine Suizidprävention zu betreiben […].“ (BVerfG, Urteil vom 26.02.2020, 2 BvR 2347/15 u. a., Rn. 276*)
Ebenso sind Maßnahmen zulässig, die sicherstellen sollen, dass eine Entscheidung zum Suizid frei und eigenverantwortlich getroffen wurde. Doch der staatlichen Schutzpflicht sind Grenzen gesetzt: Sie darf nicht dazu führen, dass das Recht auf Selbstbestimmung außer Kraft gesetzt wird. Eine frei und eigenverantwortlich getroffene Entscheidung, das eigene Leben zu beenden, muss grundsätzlich als Ausdruck persönlicher Selbstbestimmung anerkannt werden.
Bestehende Lücken in der Suizidprävention schließen
Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums sterben in Deutschland jährlich mehr als 10.000 Menschen durch Suizid. Die Zahl der Suizidversuche wird auf mindestens 100.000 pro Jahr geschätzt.¹ Gleichzeitig fehlt es bislang an flächendeckenden Hilfs- und Beratungsangeboten für suizidgefährdete Menschen. Auch Qualität und Erreichbarkeit bestehender Angebote unterscheiden sich regional zum Teil deutlich.
Das geplante Suizidpräventionsgesetz setzt genau hier an. Länder und Kommunen sollen beim Ausbau entsprechender Hilfsangebote stärker unterstützt werden und enger zusammenarbeiten. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Enttabuisierung psychischer Erkrankungen wie Depressionen oder Schizophrenie, die mit einem erhöhten Suizidrisiko einhergehen können. Darüber hinaus sollen Maßnahmen entwickelt werden, die den Zugang zu Suizidmethoden und entsprechenden Mitteln erschweren.
Geplante Umsetzung
Dafür vorgesehen ist die Einrichtung einer Bundesfachstelle für Suizidprävention im Geschäftsbereich des Bundesgesundheitsministeriums. Die geplanten Aufgaben und Maßnahmen betreffen unterschiedliche Bereiche der Suizidprävention. Unter anderem soll sie:
- in Zusammenarbeit mit den Ländern ein Konzept für die bundesweit einheitliche Krisendienst-Rufnummer erarbeiten
- bestehende telefonische und digitale Beratungsangebote ausbauen
- ein bundesweites digitales Verzeichnis mit allen Informations-, Beratungs- und Hilfsangeboten aufbauen
- Handlungskonzepte entwickeln, die den Zugang zu Suizidmethoden und -mitteln erschweren
- wissenschaftlich fundierte Präventionsmaßnahmen konzipieren
- die Forschung zur Suizidprävention stärken
- die Aus- und Weiterbildung von Berufsgruppen fördern, die mit suizidgefährdeten Personen zusammenarbeiten
- ein Konzept zur regelmäßigen Erhebung und Berichterstattung von Daten zur Suizidalität in Deutschland entwickeln
- den Zugang zu qualitätsgesicherten Informationen über Suizidalität und Hilfsangebote verbessern
Unterstützt werden soll die Bundesfachstelle durch einen Fachbeirat. Wann über den Gesetzesentwurf abgestimmt wird, steht noch nicht fest.
¹ Bundesministerium für Gesundheit (2024): Förderrichtlinie „Suizidprävention stärken“. 30. Juli 2024. Online unter:https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/B/Bekanntmachungen/BITV_Foerderrichtlinie_BMG-Suizdpraevention.pdf?utm.com, zuletzt abgerufen am 30.09.2026.

