Der Begriff Sterbehilfe kann unterschiedliche Bedeutungen haben. Er umfasst verschiedene Maßnahmen und Handlungen, die das Lebensende eines Menschen beeinflussen, erleichtern oder herbeiführen. Je nach Form der Sterbehilfe unterscheidet sich auch die Rechtslage.
Wenn von Sterbehilfe gesprochen wird, ist wichtig zwischen den Formen zu unterscheiden. Denn nicht immer steckt dieselbe Intention dahinter und auch die möglichen Maßnahmen sind verschieden. In Medizin, Ethik und Recht werden in der Regel vier Formen der Sterbehilfe voneinander abgegrenzt. Dazu gehören die aktive und passive Sterbehilfe, die sogenannte indirekte Sterbehilfe sowie der assistierte Suizid.
Aktive Sterbehilfe
Es spielt keine Rolle, ob es ein ausdrücklicher Wunsch ist: Die Tötung auf Verlangen, umgangssprachlich auch als aktive Sterbehilfe bezeichnet, ist in Deutschland verboten. Hierbei wird der Tod eines Menschen durch eine gezielte Handlung einer anderen Person herbeigeführt, beispielsweise durch die Verabreichung eines tödlich wirkenden Medikaments. Nach § 216 Strafgesetzbuch (StGB) wird sie mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft.
Passive Sterbehilfe
Je nachdem, wie weit eine Erkrankung fortgeschritten ist, geht es nicht mehr darum, eine Behandlung zu beginnen oder fortzusetzen. Bei schwerkranken Menschen steht manchmal auch die Entscheidung im Raum, auf eine lebenserhaltende Maßnahme zu verzichten oder sie nicht weiterzuführen. Dazu kann beispielsweise gehören, Beatmungsgeräte abzuschalten oder Medikamente abzusetzen.
In solchen Fällen wird von passiver Sterbehilfe gesprochen. Die auch als „Sterbenlassen“ bezeichnete Form der Sterbehilfe ist zulässig, solange die Beendigung oder das Unterlassen einer Behandlung dem Patientenwillen entspricht. Dieser Wille kann beispielsweise in einer Patientenverfügung festgehalten sein. Liegt keine Patientenverfügung vor, können Gespräche mit Angehörigen dabei helfen, den mutmaßlichen Willen des Patienten zu ermitteln.
Indirekte Sterbehilfe
Eine andere Situation liegt vor, wenn eine medizinische Behandlung Beschwerden lindern soll, dabei aber möglicherweise den Todeseintritt beschleunigt. Das kann beispielsweise bei der Behandlung starker Schmerzen am Lebensende der Fall sein.
Entscheidend ist, dass die Behandlung auf die Linderung von Beschwerden ausgerichtet ist und dem Patientenwillen entspricht. Bei der indirekten Sterbehilfe ist die mögliche Verkürzung des Lebens nicht das Ziel der Behandlung, sondern eine unbeabsichtigte Nebenwirkung, die in Kauf genommen wird.
Assistierter Suizid
Bei den bisher genannten Formen der Sterbehilfe liegt die entscheidende Handlung bei einer anderen Person oder ist in einer medizinischen Entscheidung begründet. Beim assistierten Suizid ist das anders: Die sterbewillige Person führt die zum Tod führende Handlung selbst aus, andere Personen können sie nur bei der Vorbereitung unterstützen. Ein Arzt kann beispielsweise ein Medikament verschreiben oder bereitstellen, welches die sterbewillige Person anschließend selbst einnimmt. Die Ausführung bzw. Einnahme muss jedoch von der sterbewilligen Person selbst vorgenommen werden.
Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 umfasst das Recht auf selbstbestimmtes Sterben auch die Freiheit, die freiwillige Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung ist ein freiverantwortlich gefasster Sterbewunsch.
Die vier Formen im Überblick
Ob von Tötung auf Verlangen (aktiver Sterbehilfe), passiver oder indirekter Sterbehilfe oder von assistiertem Suizid gesprochen wird, hängt vor allem davon ab, welche Handlung zum Tod führt, wer sie vornimmt und welches Ziel mit der Maßnahme verfolgt wird.
Bei der Tötung auf Verlangen führt eine andere Person die tödliche Handlung aus. Passive Sterbehilfe bedeutet, dass eine lebenserhaltende Behandlung nicht begonnen oder beendet wird. Bei der indirekten Sterbehilfe geht es um die Linderung von Beschwerden, eine Beschleunigung des Todeseintritts wird als mögliche Nebenwirkung in Kauf genommen. Beim assistierten Suizid führt die sterbewillige Person ihren Tod selbst herbei.

