2020 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass jeder Mensch in Deutschland das Recht hat, selbstbestimmt über sein Lebensende zu entscheiden und dabei die freiwillige Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. Einen gesetzlich geregelten Ablauf für einen assistierten Suizid gibt es bislang nicht. Entscheidend ist der freiverantwortliche Sterbewunsch.
Am 26. Februar 2020 erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das damals geltende Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 Strafgesetzbuch) für verfassungswidrig und hob die Vorschrift auf. Nach Auffassung der Richter umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht auf selbstbestimmtes Sterben.
Dazu gehört nicht nur die Freiheit, sich das Leben zu nehmen. Der Einzelne darf auch die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen, sofern die Entscheidung zum Suizid auf dem freien und selbstbestimmten Willen beruht.
Was gilt als freier und selbstbestimmter Wille?
Für das Recht auf selbstbestimmtes Sterben ist die sogenannte Freiverantwortlichkeit entscheidend. Der Sterbewunsch muss auf einer eigenständigen und dauerhaft gefestigten Entscheidung beruhen.
Das BVerfG definiert dafür vier spezifische Kriterien:
- Die sterbewillige Person muss ihren Willen frei und unbeeinflusst von einer akuten psychischen Störung bilden können.
- Sie muss über die möglichen Handlungsalternativen zum Suizid und die Folgen der Entscheidung aufgeklärt sein.
- Die Entscheidung darf nicht durch Zwang, Drohung, Täuschung oder andere Formen der Einflussnahme von außen beeinflusst worden sein.
- Der Sterbewunsch muss eine gewisse Dauerhaftigkeit und innere Festigkeit aufweisen. Die Entscheidung darf nicht aufgrund einer akuten Lebenskrise oder einer vorübergehenden Stimmungslage getroffen werden.
Sind diese Kriterien erfüllt, liegt ein freiverantwortlicher Suizidentschluss vor. Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall entsprechend sorgfältig geprüft werden.
Wer prüft den Sterbewunsch?
Ein einheitliches, gesetzlich geregeltes Prüfverfahren gibt es in Deutschland derzeit nicht. Wie die Freiverantwortlichkeit im Einzelfall geprüft wird, hängt deshalb von der jeweiligen ärztlichen und organisatorischen Begleitung ab. Je nach Organisation und Einzelfall können Ärzte, Psychiater oder andere fachkundige Personen einbezogen werden.
Was zeichnet einen assistierten Suizid aus?
Beim assistierten Suizid führt die sterbewillige Person die zum Tod führende Handlung selbst aus. Das ist der entscheidende Unterschied zur aktiven Sterbehilfe, wobei eine andere Person das tödlich wirkende Medikament verabreicht. Die sogenannte Tötung auf Verlangen ist in Deutschland strafbar.
Welche Rolle spielt der Arzt?
Ärzte übernehmen bei der medizinischen und fachlichen Begleitung eines assistierten Suizids eine wichtige Rolle. Sie prüfen durch Begutachtungen die Freiverantwortlichkeit und stellen bei einer Entscheidung für den assistierten Suizid das tödliche Medikament bereit. Eine Verpflichtung, Suizidhilfe zu leisten, besteht jedoch nicht. Der eigene Hausarzt kann daher in die Begleitung einbezogen sein, kann dies aber auch ablehnen.
Was gilt derzeit in Deutschland?
Zusammengefasst lässt sich die aktuelle Rechtslage so beschreiben:
- Das BVerfG erkennt ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben an.
- Menschen dürfen die freiwillige Hilfe Dritter in Anspruch nehmen, um sich das Leben zu nehmen.
- Voraussetzung ist ein freiverantwortlich gefasster Sterbewunsch. Dieser liegt vor, wenn die vier vom BVerfG definierten Kriterien erfüllt sind. Für die Prüfung dieser Kriterien gibt es derzeit kein einheitliches gesetzliches Verfahren.
- Darüber hinaus gibt es keine zwingende Voraussetzung (z. B. eine schwere oder unheilbare Erkrankung).
- Die zum Tod führende Handlung muss von der sterbewilligen Person ausgeführt werden. Andernfalls handelt es sich um aktive Sterbehilfe, die in Deutschland strafbar ist.
- Ärzte sind nicht verpflichtet, Suizidhilfe zu leisten.
Weiterführende Quelle: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020

