Ohne Freiverantwortlichkeit keine Sterbehilfe. Andernfalls können assistierende Dritte strafrechtlich verfolgt werden. So hat es das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil von 2020 festgelegt. Was hinter dem Begriff tatsächlich steckt und warum eine Feststellung in der Praxis oft schwieriger erscheint als gedacht.
Jeder Mensch hat das Recht, sein Leben selbstbestimmt zu beenden. Das ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dessen Gründe müssen weder vom Staat noch von Dritten nachvollzogen werden. Eine zentrale Aufgabe des Staates besteht jedoch darin, sicherzustellen, dass die Entscheidung auf einem freien und eigenverantwortlichen Willen beruht.
Vier Komponenten
Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb vier wesentliche Voraussetzungen für eine freie und eigenverantwortliche Suizidentscheidung benannt:
- Der Wille muss frei und ohne Einfluss von akuten psychischen Störungen gebildet werden.
- Die Person muss über Alternativen zur Sterbehilfe sowie deren Folgen informiert sein und über alle entscheidungserheblichen Informationen verfügen.
- Menschliche Entscheidungen sind nie frei von gesellschaftlichen Einflüssen. Dennoch darf die Entscheidung für Sterbehilfe nicht durch Zwang, Drohung, Täuschung oder andere unzulässige Einflussnahmen wesentlich beeinträchtigt werden.
- Der Sterbewunsch muss eine gewisse Dauerhaftigkeit und innere Festigkeit aufweisen.
Unsicherheiten bestehen
Dennoch kritisieren Experten die derzeitigen Verfahren, um die Freiverantwortlichkeit von Patienten festzustellen. Es bestehen noch immer offene Fragen, die bei Ärzten und Juristen zu Unsicherheiten führen. Laut einer Umfrage unter Mitgliedern der deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP), gaben nur 52,2 Prozent der Befragten an, eine strukturierte Erfassung der Suizidwünsche vorgenommen zu haben.* Dies sei aber eine wichtige Voraussetzung, um die Freiverantwortlichkeit zu beurteilen und passende Hilfsangebote anbieten zu können. Gefordert werden daher verbindliche fachliche Leitlinien sowie der Ausbau von Schulungsangeboten. Gleichzeitig besteht im Falle eines zeitintensiven und standardisierten Verfahrens die Gefahr, dass die einzelnen Fälle nicht individuell in ihrer vollen Komplexität betrachtet werden können.
Freiverantwortlichkeit unter psychischen Erkrankungen
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 zeigt, dass es im Umgang mit psychisch erkrankten Menschen noch gesetzliche Lücken gibt. Vor allem bestehen bislang keine klaren Regelungen für den Fall, dass sie einen assistierten Suizid in Anspruch nehmen möchten. Denn aufgrund einer psychischen Erkrankung kann die Feststellung der Freiverantwortlichkeit schwierig sein. Entscheidend ist die Frage, ob der Wunsch nach einem Suizid tatsächlich aus freiem Willen heraus entstanden ist oder durch eine psychische Erkrankung beeinflusst wird. So führen Depressionen nach Angaben des Bundesverfassungsgerichts bei etwa 20 bis 25 Prozent der Suizidenten zu einer eingeschränkten Einwilligungsfähigkeit. Experten betonen jedoch, dass nicht jede psychische Erkrankung die Freiverantwortlichkeit ausschließt. Die meisten psychischen Erkrankungen weisen Phasen auf, in denen Betroffene Entscheidungen bei vollem Bewusstsein treffen können. Bei Demenzerkrankungen kann dagegen auf schriftliche Willenserklärungen zurückgegriffen werden, die die betroffene Person zu einem Zeitpunkt festgehalten hat, als sie noch einwilligungs- und entscheidungsfähig war.
Wird Menschen mit psychischen Erkrankungen der Zugang zur Suizidhilfe verwehrt, erhöht sich die Gefahr, dass sie auf sogenannte harte Suizidmethoden zurückgreifen.
Letztendlich gilt es auch hier, dass das subjektive Empfinden der erkrankten Person nicht objektiv betrachtet werden darf.
Wie Freiverantwortlichkeit in der Praxis geprüft wird
Da es bislang keinen einheitlichen Prozess zur Überprüfung der Freiverantwortlichkeit gibt, handhaben Sterbehilfeorganisationen diese Prüfung unterschiedlich. Laut einer aktuellen Studie waren in der Prüfung der Freiverantwortlichkeit am häufigsten Ärzte einbezogen. In sieben von 39 Fällen waren zwei voneinander unabhängige Personen involviert. Freiverantwortlichkeit wird in der Praxis anhand unterschiedlicher Merkmale festgestellt: In 13 Fallberichten wurden „mehrere Gespräche“ genannt, gefolgt von der „Erstellung eines Gutachtens oder vergleichbaren Berichts“ sowie der „Abklärung von Handlungsalternativen“. ¹
Sterbehilfsorganisationen wie die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) oder Linus haben einen mehrstufigen Prüfprozess entwickelt. Dabei wird sowohl die medizinische Ausgangslage als auch die Freiverantwortlichkeit der betroffenen Person sorgfältig überprüft. In der Regel gehören dazu eine juristische Einschätzung sowie ein ärztliches Zweitgespräch, um die Entscheidung aus verschiedenen Perspektiven zu beurteilen. Gibt es Hinweise auf psychische Belastungen, ambivalente Beweggründe oder mögliche Einschränkungen der Entscheidungsfähigkeit, veranlasst Linus zusätzlich eine psychologische Begutachtung.
Erst wenn die Entscheidung als freiverantwortlich eingestuft wird, kann Sterbehilfe in Anspruch genommen werden.
*Quelle: Turiaux, J.; Burner-Fritsch, I.S.; Fegg, M.; Marckmann, G.; Bausewein, C. (2025): Anfragen zu und Praxis von Suizidassistenz – Ergebnisse einer Befragung unter Mitgliedern der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP). Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz, Band 69, S. 306–318. DOI: 10.1007/s00103-025-04087-5. https://link.springer.com/article/10.1007/s00103-025-04087-5
Anmerkung der Redaktion: Es wurden 5.667 Mitglieder der DGP eingeladen an der Umfrage teilzunehmen. Dabei wurden nur 321 Datensätze ausgewertet, wovon 272 Mitglieder den Fragebogen komplett ausgefüllt haben. Die Umfrage gilt daher als nicht repräsentativ für die DGP-Mitglieder.
¹ Quelle: Lemmen C, Walter M, Jox RJ et al. (2026): Assistierter Suizid in Deutschland: Ergebnisse einer bundesweiten Erhebung zu Fallberichten. Ethik in der Medizin. DOI: 10.1007/s00481-025-00833-1. https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC12956947/pdf/103_2026_Article_4196.pdf

